ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 01.01.2005

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge zwischen der TABULA-TRONIC GmbH (nachfolgend TABULA-TRONIC genannt) und Käufern, sofern diese Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB sind.
1.2. Die AGB von TABULA-TRONIC gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, TABULA-TRONIC stimmt ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zu. Die AGB von TABULA-TRONIC gelten auch dann, wenn TABULA-TRONIC in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch dann, wenn abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers nachträglich, beispielsweise mit Bestellungen, verbunden sind oder sich aus sonstigen Willenserklärungen des Käufers ergeben. Auch in diesem Fall wird der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
2.1. Angebote von TABULA-TRONIC erfolgen unverbindlich und freibleibend im Sinne einer Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots. Wenn eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann TABULA-TRONIC dies innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TABULA-TRONIC Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TABULA-TRONIC.
2.3. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von TABULA-TRONIC zustande.
3. Vertragsgegenstand
3.1. TABULA-TRONIC verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftragsbestätigung und deren eventuellen Anlagen bezeichneten und gegebenenfalls im Detail beschriebenen Liefergegenstände. Bestellt der Käufer eine Mehrzahl von Liefergegenständen, so bezieht sich die Auftragsbestätigung auf die Lieferung einzelner Gegenstände. Die Vereinbarung der Lieferung einer Sachgesamtheit setzt eine ausdrückliche schriftliche Erklärung in der Auftragsbestätigung voraus, um rechtlich als einheitlicher Vertrag zu gelten.
3.2 TABULA-TRONIC ist berechtigt, im Rahmen der Lieferung technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in der Auftragsbestätigung ebenso wie Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich, hieraus keinerlei Rechte gegen TABULA-TRONIC herzuleiten, soweit der gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht aufgehoben oder wesentlich gemindert wird und die Abweichung dem Käufer zumutbar ist.
4. Lieferbedingungen
4.1. Lieferungen in Deutschland sowie in das Ausland erfolgen ab Werk, EXW (INCOTERMS 2000). TABULA-TRONIC ist zur Teilleistung berechtigt, wenn es die Art des Liefergegenstandes gestattet und soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
4.2. Liefertermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn TABULA-TRONIC den Termin ausdrücklich als Festtermin schriftlich zugesagt hat und alle technischen Fragen abgeklärt sind. Wird ein Festtermin von TABULA-TRONIC schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Verschulden scheidet aus, wenn TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig beliefert wird.
4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von TABULA-TRONIC setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TABULA-TRONIC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 oder von Ziffer 4.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6. TABULA-TRONIC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. TABULA-TRONIC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von TABULA-TRONIC zu vertretenden Lieferverzugs (nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung) der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Ein Verschulden scheidet aus, wenn TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig beliefert wird.
4.7. TABULA-TRONIC haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von TABULA-TRONIC zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist TABULA-TRONIC zuzurechnen. Ein Verschulden scheidet aus, wenn TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig beliefert wird. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von TABULA-TRONIC zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzhaftung von TABULA-TRONIC auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8. TABULA-TRONIC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von TABULA-TRONIC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht (nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von TABULA-TRONIC im Fall eines zu vertretenden Lieferverzugs (nur im Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung) für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Kaufpreises, maximal jedoch auf 5 % des Kaufpreises.
4.10. Im Falle höherer Gewalt und bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Belieferung durch Unterlieferanten oder Herstellerfirmen ist TABULA-TRONIC nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie um eine zusätzliche angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, bei Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung für TABULA-TRONIC, vom Vertrag zurückzutreten.
4.11. Gerät der Käufer im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit TABULA-TRONIC in Verzug, oder wird ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eingeleitet oder wird ein Insolvenzantrag gegen ihn gestellt, ist TABULA-TRONIC wahlweise zur Zurückbehaltung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.12. Weil die Lieferungen ab Werk erfolgen (vgl. Ziffer 4.1), deckt TABULA-TRONIC die Lieferungen nur unter der Voraussetzung durch eine Transportversicherung ein, dass der Käufer TABULA-TRONIC hierzu einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag erteilt. In diesem Fall trägt der Käufer sämtliche anfallenden Kosten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1.

Preisangaben verstehen sich stets netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich sämtlicher Fracht- und Transportkosten. Bei Sukzessivlieferverträgen (wiederkehrende Bestellungen auf der Grundlage eines Vertrages) ist TABULA-TRONIC zu Preisanpassungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise berechtigt. Soweit zwischen der Kundenbestellung und dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft mehr als vier Wochen liegen, ist TABULA-TRONIC zu einer Preisanpassung berechtigt, soweit und in dem Umfang, wie sich zwischenzeitlich die Herstellerpreise und/oder der Wechselkurs zu lasten von TABULA-TRONIC verändert haben.

5.2. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Sind im Vertrag Zahlungstermine aufgeführt, so gelten diese als verbindliche Fälligkeitstermine. Bei Verzug ist TABULA-TRONIC berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Ein Abzug von Skonti wird nicht gewährt, soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt ist. Eingehende Zahlungen werden gemäß § 367 BGB verrechnet.
5.3. Soweit im Vertrag nicht bereits vereinbart, ist TABULA-TRONIC unbeschränkt berechtigt, vor Lieferung Vorauskasse zu verlangen oder die Versendung per Nachnahme zu veranlassen. TABULA-TRONIC ist im Falle eines nicht nur unwesentlichen Zahlungsverzuges des Käufers darüberhinausgehend berechtigt, eine abstrakte Banksicherheit für die offenen und künftigen Forderungen zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben hiervon unberührt.
5.4. Bei Zahlung mittels Scheck oder Wechsel erfolgt die Entgegennahme erfüllungshalber. Anfallende Einzugskosten sind vom Käufer zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
6.1. TABULA-TRONIC behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das heißt, sämtliche Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von TABULA-TRONIC, bis sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer restlos beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TABULA- TRONIC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TABULA-TRONIC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. TABULA-TRONIC ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer TABULA-TRONIC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TABULA-TRONIC Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TABULA-TRONIC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den TABULA-TRONIC entstandenen Ausfall.
6.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt TABULA-TRONIC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderungen von TABULA-TRONIC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TABULA-TRONIC, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. TABULA-TRONIC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann TABULA-TRONIC verlangen, dass der Käufer TABULA-TRONIC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für TABULA- TRONIC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, TABULA-TRONIC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TABULA-TRONIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.6. Wird die Kaufsache mit anderen, TABULA-TRONIC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TABULA-TRONIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer TABULA-TRONIC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für TABULA-TRONIC.
6.7. Der Käufer tritt TABULA-TRONIC auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von TABULA-TRONIC gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8. TABULA-TRONIC verpflichtet sich, die TABULA-TRONIC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von TABULA-TRONIC die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TABULA-TRONIC.
7. Gewährleistung
7.1. TABULA-TRONIC tritt hiermit aufschiebend bedingt mit vollständigem Zahlungseingang auf die Lieferrechnung eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten an den Käufer ab. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsanspruches des Käufers wird TABULA-TRONIC auf die Nachfrage Namen und Anschrift sowie die Gewährleistungsbedingungen mitteilen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen TABULA-TRONIC selbst bestehen nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
7.2. Soweit nicht bereits ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde, ist der Käufer stets verpflichtet, die Liefergegenstände umgehend auf etwaige Fehler oder Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich gegenüber TABULA-TRONIC zu rügen. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes für die unverzügliche Rüge gegenüber TABULA-TRONIC. Gegenüber Kaufleuten gelten §§ 377 ff. HGB. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3. Soweit Ziffer 7.1 keine Anwendung findet oder TABULA-TRONIC ausdrücklich eine eigene Gewährleistung übernimmt, hat diese eine Dauer von zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Ziffer 7.2 gilt in diesen Fällen entsprechend. Innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigt TABULA-TRONIC unentgeltlich etwaige Mängel, die nachweislich vor Gefahrenübergang vorgelegen haben, ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor Ort oder am Geschäftssitz nach Wahl von TABULA-TRONIC. Führen Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zum Erfolg, verweigert TABULA-TRONIC eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung, oder wird eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
7.4. Die Gewährleistung entfällt stets für Mängel, die durch fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauch, ungeeignete Betriebsmittel und Werkstoffe oder durch einen abweichend von dem vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen erfolgten Einsatz durch den Käufer oder aus sonstigen, nicht von TABULA-TRONIC zu vertretenden Gründen entstanden sind bzw. verursacht wurden. Dies gilt auch für Mängel, die durch einen ungeeigneten Aufstellungsort oder einen, bei Vertragsabschluss für TABULA-TRONIC unvorhergesehenen Umstand entstanden sind. Versagt der Käufer die zur Vornahme der Ersatzlieferung oder Nachbesserung erforderliche Mitwirkung, entfällt die Gewährleistung ebenfalls.
7.5. TABULA-TRONIC haftet nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, TABULA-TRONIC hat ausdrücklich gegenüber dem Käufer für die Kaufsache eine solche Eigenschaft, die vor dem Eintritt des jeweiligen Folgeschadens schützen sollte, zugesagt.
7.6. TABULA-TRONIC leistet für etwaige während der Gewährleistungsfrist ersetzte Teile im gleichen Umfang Gewährleistung wie für die ursprünglichen Liefergegenstände. Die Gewährleistung endet jedoch spätestens nach 12 Monaten ab erstmaligem Gefahrenübergang des ursprünglichen Liefergegenstandes.
7.7. Bei unbegründeten Mängelrügen können dem Käufer die angefallenen Versandkosten sowie der Prüfungsaufwand bei TABULA-TRONIC und dem Hersteller sowie dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
7.8. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses von TABULA-TRONIC gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Haftung
8.1. TABULA-TRONIC, ihre Geschäftsführer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften bei culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsabschluss), positiver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, Delikt oder aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht anderes ergibt. Bei Verzug und Unmöglichkeit steht dem Käufer das Recht zu, den Vertrag nach angemessener Nachfrist von mindestens vier Wochen zu kündigen.
8.2. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung begründet ist in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von TABULA-TRONIC oder im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
8.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. TABULA-TRONIC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der TABULA-TRONIC beruhen. Soweit TABULA-TRONIC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5. TABULA-TRONIC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TABULA-TRONIC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von TABULA-TRONIC auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Gesamthaftung
9.1. Eine weitergehende Haftung von TABULA-TRONIC als in Ziffer 7 und in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2. Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3. Soweit die Schadensersatzhaftung von TABULA-TRONIC ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TABULA- TRONIC.
10. Sonstiges
10.1. Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweiligen anderen Partei den Vertrag selbst zu übertragen oder einzelne Rechte hieraus an Dritte abzutreten.
10.2. Der Käufer ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich desjenigen aus § 369 HGB geltend zu machen, wenn die entsprechende Gegenforderung des Käufers von TABULA-TRONIC anerkannt, oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
10.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie von Angebotsbedingungen von TABULA- TRONIC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Wirksamkeit einer Abbedingung dieser Schriftformerfordernis im Einzelfall selbst.
10.4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die Parteien werden eine unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am nächsten kommt.
10.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.6. Erfüllungsort für alle Leistungen der Parteien aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von TABULA-TRONIC. Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag, gleich welcher Art, ist beim Amtsgericht München oder beim Landgericht München I, soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist