| 1. |
Allgemeines – Geltungsbereich |
| 1.1. |
Die
vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge zwischen der TABULA-TRONIC GmbH (nachfolgend TABULA-TRONIC genannt) und Käufern, sofern diese Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310
BGB sind. |
| 1.2. |
Die AGB von TABULA-TRONIC gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, TABULA-TRONIC stimmt ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zu. Die AGB von TABULA-TRONIC gelten auch dann, wenn TABULA-TRONIC in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch dann, wenn abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers nachträglich, beispielsweise mit Bestellungen, verbunden sind oder sich aus sonstigen Willenserklärungen des Käufers ergeben. Auch in diesem Fall wird der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich widersprochen. |
| 2. |
Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen |
| 2.1. |
Angebote
von TABULA-TRONIC erfolgen unverbindlich und freibleibend
im Sinne einer Aufforderung an den Käufer zur Abgabe
eines Angebots. Wenn eine Bestellung als Angebot gemäß § 145
BGB zu qualifizieren ist, kann TABULA-TRONIC dies innerhalb
von zwei Wochen annehmen. |
| 2.2. |
An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TABULA-TRONIC Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung durch TABULA-TRONIC. |
| 2.3. |
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von TABULA-TRONIC zustande. |
| 3. |
Vertragsgegenstand |
| 3.1. |
TABULA-TRONIC
verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftragsbestätigung und
deren eventuellen Anlagen bezeichneten und gegebenenfalls
im Detail beschriebenen Liefergegenstände. Bestellt
der Käufer eine Mehrzahl von Liefergegenständen,
so bezieht sich die Auftragsbestätigung auf die Lieferung
einzelner Gegenstände. Die Vereinbarung der Lieferung
einer Sachgesamtheit setzt eine ausdrückliche schriftliche
Erklärung in der Auftragsbestätigung voraus,
um rechtlich als einheitlicher Vertrag zu gelten. |
| 3.2 |
TABULA-TRONIC ist berechtigt, im Rahmen der Lieferung technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in der Auftragsbestätigung ebenso wie
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich, hieraus keinerlei Rechte gegen TABULA-TRONIC herzuleiten, soweit der gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht aufgehoben oder wesentlich gemindert wird und die Abweichung dem Käufer zumutbar ist. |
| 4. |
Lieferbedingungen |
| 4.1. |
Lieferungen
in Deutschland sowie in das Ausland erfolgen ab Werk, EXW
(INCOTERMS 2000).
TABULA-TRONIC ist zur Teilleistung berechtigt, wenn es die
Art des Liefergegenstandes gestattet und soweit dies dem
Käufer zumutbar ist. |
| 4.2. |
Liefertermine sind
nur dann rechtsverbindlich, wenn TABULA-TRONIC den Termin
ausdrücklich als Festtermin schriftlich zugesagt hat und
alle technischen Fragen abgeklärt sind. Wird ein Festtermin
von TABULA-TRONIC schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer
nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden
angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Ein Verschulden scheidet aus, wenn
TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig
beliefert wird. |
| 4.3. |
Die
Einhaltung der Lieferverpflichtung von TABULA-TRONIC setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. |
| 4.4. |
Kommt
der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist TABULA-TRONIC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. |
| 4.5. |
Sofern
die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 oder von Ziffer 4.4
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist. |
| 4.6. |
TABULA-TRONIC
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. TABULA-TRONIC
haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von TABULA-TRONIC zu vertretenden Lieferverzugs
(nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung) der Käufer berechtigt ist, geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist. Ein Verschulden scheidet aus, wenn
TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig
beliefert wird. |
| 4.7. |
TABULA-TRONIC haftet
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von TABULA-TRONIC zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist TABULA-TRONIC zuzurechnen. Ein Verschulden
scheidet aus, wenn TABULA-TRONIC selbst nicht richtig und
nicht rechtzeitig beliefert wird. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer von TABULA-TRONIC zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzhaftung
von TABULA-TRONIC auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
| 4.8. |
TABULA-TRONIC haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von TABULA-TRONIC zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht (nur im Fall einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung); in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
| 4.9. |
Im Übrigen beschränkt
sich die Haftung von TABULA-TRONIC im Fall eines zu
vertretenden Lieferverzugs (nur im Fall der vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung) für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Kaufpreises, maximal
jedoch auf 5 % des Kaufpreises. |
| 4.10. |
Im Falle höherer Gewalt und bei unverschuldeter,
nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Belieferung durch
Unterlieferanten oder Herstellerfirmen ist TABULA-TRONIC
nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Lieferung um die
Dauer der Behinderung sowie um eine zusätzliche angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, bei Unzumutbarkeit der
Vertragserfüllung für TABULA-TRONIC, vom Vertrag zurückzutreten. |
| 4.11. |
Gerät der Käufer
im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit TABULA-TRONIC in
Verzug, oder wird ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen
ihn eingeleitet oder wird ein Insolvenzantrag gegen ihn
gestellt, ist TABULA-TRONIC wahlweise zur Zurückbehaltung
oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
| 4.12. |
Weil die Lieferungen
ab Werk erfolgen (vgl. Ziffer 4.1), deckt TABULA-TRONIC die
Lieferungen nur unter der Voraussetzung durch eine
Transportversicherung ein, dass der Käufer TABULA-TRONIC
hierzu einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag erteilt.
In diesem Fall trägt der Käufer sämtliche anfallenden
Kosten. |
| 5. |
Zahlungsbedingungen |
| 5.1. |
Preisangaben verstehen sich stets netto
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
und zuzüglich sämtlicher Fracht- und Transportkosten. Bei
Sukzessivlieferverträgen (wiederkehrende Bestellungen auf der
Grundlage eines Vertrages) ist TABULA-TRONIC zu
Preisanpassungen auf der Grundlage der jeweils gültigen
Preise berechtigt. Soweit zwischen der Kundenbestellung und
dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft mehr als vier Wochen
liegen, ist TABULA-TRONIC zu einer Preisanpassung
berechtigt, soweit und in dem Umfang, wie sich
zwischenzeitlich die Herstellerpreise und/oder der
Wechselkurs zu lasten von TABULA-TRONIC verändert haben. |
| 5.2. |
Soweit im Vertrag
nichts Abweichendes geregelt ist, sind Zahlungen innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Sind im
Vertrag Zahlungstermine aufgeführt, so gelten diese als
verbindliche Fälligkeitstermine. Bei Verzug ist
TABULA-TRONIC berechtigt, Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 09. Juni 1998 zu berechnen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Ein
Abzug von Skonti wird nicht gewährt, soweit im Vertrag
nichts Anderes geregelt ist. Eingehende Zahlungen werden gemäß
§ 367 BGB verrechnet. |
| 5.3. |
Soweit
im Vertrag nicht bereits vereinbart, ist TABULA-TRONIC
unbeschränkt berechtigt, vor Lieferung
Vorauskasse zu verlangen oder die Versendung per Nachnahme
zu veranlassen. TABULA-TRONIC ist im Falle eines nicht nur
unwesentlichen Zahlungsverzuges des Käufers darüberhinausgehend
berechtigt, eine abstrakte Banksicherheit für die offenen
und künftigen Forderungen zu verlangen. Ansprüche auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder das Recht zum Rücktritt
vom Vertrag bleiben hiervon unberührt. |
| 5.4. |
Bei Zahlung mittels Scheck oder Wechsel erfolgt die
Entgegennahme erfüllungshalber. Anfallende Einzugskosten
sind vom Käufer zu erstatten. |
| 6. |
Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung |
| 6.1. |
TABULA-TRONIC behält sich das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
vor. Das heißt, sämtliche Liefergegenstände
(Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von TABULA-TRONIC, bis
sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer restlos beglichen sind. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
TABULA- TRONIC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch TABULA-TRONIC liegt
ein Rücktritt vom Vertrag. TABULA-TRONIC ist nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. |
| 6.2. |
Der Käufer ist
verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 6.3. |
Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer TABULA-TRONIC
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
TABULA-TRONIC Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, TABULA-TRONIC die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den
TABULA-TRONIC entstandenen Ausfall. |
| 6.4. |
Der Käufer ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt TABULA-TRONIC jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) der Forderungen von TABULA-TRONIC ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
TABULA-TRONIC, die Forderung selbst einzuziehen bleibt
hiervon unberührt. TABULA-TRONIC verpflichtet sich jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so kann TABULA-TRONIC verlangen, dass
der Käufer TABULA-TRONIC die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
| 6.5. |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
wird stets für
TABULA- TRONIC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
TABULA-TRONIC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt TABULA-TRONIC das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
| 6.6. |
Wird die Kaufsache
mit anderen, TABULA-TRONIC nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt TABULA-TRONIC das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer TABULA-TRONIC anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
TABULA-TRONIC. |
| 6.7. |
Der Käufer tritt
TABULA-TRONIC auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von TABULA-TRONIC gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. |
| 6.8. |
TABULA-TRONIC
verpflichtet sich, die TABULA-TRONIC zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten
von TABULA-TRONIC die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt TABULA-TRONIC. |
| 7. |
Gewährleistung |
| 7.1. |
TABULA-TRONIC
tritt hiermit aufschiebend bedingt mit vollständigem
Zahlungseingang auf die Lieferrechnung eigene Gewährleistungsansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten an den Käufer ab.
Bei Vorliegen eines Gewährleistungsanspruches des Käufers
wird TABULA-TRONIC auf die Nachfrage Namen und Anschrift
sowie die Gewährleistungsbedingungen
mitteilen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen
TABULA-TRONIC selbst bestehen nicht, soweit sich aus den
nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. |
| 7.2. |
Soweit
nicht bereits ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde,
ist der Käufer
stets verpflichtet, die Liefergegenstände umgehend auf
etwaige Fehler oder Mängel zu untersuchen und diese
unverzüglich schriftlich gegenüber TABULA-TRONIC zu rügen.
Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes für die unverzügliche
Rüge gegenüber TABULA-TRONIC. Gegenüber Kaufleuten gelten
§§ 377 ff. HGB. Mängelansprüche des Käufers setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. |
| 7.3. |
Soweit
Ziffer 7.1 keine Anwendung findet oder TABULA-TRONIC ausdrücklich
eine eigene Gewährleistung übernimmt, hat diese eine Dauer
von zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Ziffer 7.2 gilt
in diesen Fällen entsprechend. Innerhalb der Gewährleistungsfrist
beseitigt TABULA-TRONIC unentgeltlich etwaige Mängel, die
nachweislich vor Gefahrenübergang vorgelegen haben,
ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor
Ort oder am Geschäftssitz nach Wahl von TABULA-TRONIC. Führen
Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zum Erfolg,
verweigert TABULA-TRONIC eine Ersatzlieferung oder
Nachbesserung, oder wird eine Ersatzlieferung oder
Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist
vorgenommen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. |
| 7.4. |
Die Gewährleistung entfällt stets für Mängel,
die durch fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige
Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauch, ungeeignete
Betriebsmittel und Werkstoffe oder durch einen abweichend
von dem vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen
erfolgten Einsatz durch den Käufer oder aus sonstigen,
nicht von TABULA-TRONIC zu vertretenden Gründen entstanden
sind bzw. verursacht wurden. Dies gilt auch für Mängel,
die durch einen ungeeigneten Aufstellungsort oder einen, bei
Vertragsabschluss für TABULA-TRONIC unvorhergesehenen
Umstand entstanden sind. Versagt der Käufer die zur
Vornahme der Ersatzlieferung oder Nachbesserung
erforderliche Mitwirkung, entfällt die Gewährleistung
ebenfalls. |
| 7.5. |
TABULA-TRONIC haftet
nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, TABULA-TRONIC
hat ausdrücklich gegenüber dem Käufer für die Kaufsache
eine solche Eigenschaft, die vor dem Eintritt des jeweiligen
Folgeschadens schützen sollte, zugesagt. |
| 7.6. |
TABULA-TRONIC leistet für etwaige während der Gewährleistungsfrist
ersetzte Teile im gleichen Umfang Gewährleistung wie für
die ursprünglichen Liefergegenstände. Die Gewährleistung
endet jedoch spätestens nach 12 Monaten ab erstmaligem
Gefahrenübergang des ursprünglichen Liefergegenstandes. |
| 7.7. |
Bei unbegründeten Mängelrügen können dem Käufer
die angefallenen Versandkosten sowie der Prüfungsaufwand
bei TABULA-TRONIC und dem Hersteller sowie dem Lieferanten
in Rechnung gestellt werden. |
| 7.8. |
Die Verjährungsfrist
im Fall eines Lieferregresses von TABULA-TRONIC gegenüber
dem Hersteller oder Lieferanten nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der mangelhaften Sache. |
| 8. |
Haftung |
| 8.1. |
TABULA-TRONIC, ihre
Geschäftsführer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
haften bei culpa in contrahendo (Verschulden bei
Vertragsabschluss), positiver Forderungsverletzung,
Verzug, Unmöglichkeit, Delikt oder aus sonstigem
Rechtsgrund nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei
der Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten, soweit
sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht anderes ergibt.
Bei Verzug und Unmöglichkeit steht dem Käufer das Recht
zu, den Vertrag nach angemessener Nachfrist von mindestens
vier Wochen zu kündigen. |
| 8.2. |
Eine Haftung für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen
Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung begründet
ist in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen
oder leitenden Angestellten von TABULA-TRONIC oder im Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft. |
| 8.3. |
Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
| 8.4. |
TABULA-TRONIC
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
der TABULA-TRONIC beruhen. Soweit TABULA-TRONIC keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
| 8.5. |
TABULA-TRONIC haftet
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TABULA-TRONIC
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. |
| 8.6. |
Soweit dem Käufer
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist die Haftung von TABULA-TRONIC auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt. |
| 8.7. |
Soweit nicht
vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen. |
| 9. |
Gesamthaftung |
| 9.1. |
Eine weitergehende Haftung von TABULA-TRONIC als in
Ziffer 7 und in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. |
| 9.2. |
Die Begrenzung nach
Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung,
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. |
| 9.3. |
Soweit
die Schadensersatzhaftung von TABULA-TRONIC ausgeschlossen
oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von TABULA- TRONIC. |
| 10. |
Sonstiges |
| 10.1. |
Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der jeweiligen anderen
Partei den Vertrag selbst zu übertragen oder einzelne
Rechte hieraus an Dritte abzutreten. |
| 10.2. |
Der Käufer ist nur
berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein
Zurückbehaltungsrecht einschließlich desjenigen aus § 369 HGB geltend zu
machen, wenn die entsprechende Gegenforderung des Käufers
von TABULA-TRONIC anerkannt, oder rechtskräftig gerichtlich
festgestellt ist. |
| 10.3. |
Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages sowie von Angebotsbedingungen von TABULA-
TRONIC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für
die Wirksamkeit einer Abbedingung dieser Schriftformerfordernis im Einzelfall selbst. |
| 10.4. |
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam
sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen. Die Parteien werden eine unwirksame
Regelung durch eine solche ersetzen, die dem mit der ursprünglichen
Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am nächsten
kommt. |
| 10.5. |
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
| 10.6. |
Erfüllungsort für alle Leistungen der Parteien aus
diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von TABULA-TRONIC.
Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus
dem Vertrag, gleich welcher Art, ist beim Amtsgericht München
oder beim Landgericht München I, soweit der Käufer
Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist |